In der Praxis komme es - insb bei reglementierten Gewerben - in letzter Zeit wieder vermehrt vor, dass Gesellschafter unter Berufung auf die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft selbständig für diese tätig werden, ohne dabei über eine eigene Gewerbeberechtigung zu verfügen. Im Beitrag wird untersucht, ob bzw inwieweit diese Vorgangsweise tatsächlich in der GewO Deckung findet, insb wenn es sich bei den betreffenden Gesellschaftern um Minderheitsgesellschafter oder bloße Kommanditisten handelt.