Mit dem AbgÄG 2015 würden die durch das StRefG 2015/2016 eingeführten Verschärfungen bei der Einlagenrückzahlung überwiegend zurückgenommen. Sah das StRefG 2015/2016 eine explizite "Verwendungsreihenfolge" vor, werde mit der Neufassung ausdrücklich das unternehmerische Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung verankert, dieses jedoch zugleich an die positive "Innenfinanzierung" bzw den positiven (steuerlichen) Einlagenstand geknüpft.