Werde ein Gruppenmitglied (Kapitalgesellschaft) durch eine errichtende Umwandlung zu einer Kommanditgesellschaft, weise es nicht mehr die für ein Gruppenmitglied erforderliche Rechtsform auf. Dies führe zwingend zum Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe. Erfolgt das Ausscheiden vor Ablauf der Mindestdauer, sei im geänderten Gruppenfeststellungsbescheid das rückwirkende Ausscheiden aus der Gruppe auszusprechen.