Bei der Erbringung von Messe-, Veranstaltungs- und Kongressdienstleistungen habe sich bislang die Frage gestellt, ob es sich dabei um einheitliche steuerpflichtige Leistungen eigener Art handle oder ob diese zur Gänze oder zum Teil unter die Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fallen. Die Finanzverwaltung habe sich nunmehr im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2015 weitgehend den überzeugenden Argumenten für eine steuerpflichtige einheitliche Leistung eigener Art angeschlossen.