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Verbot der Tatprovokation (Fellner, SWK 34-35/2015, S. 1569)

Artikelrundschau Dezember 2015 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/94ÖStZ 2016, 72 Heft 3 v. 5.2.2016

Den Organen der Bundesfinanzverwaltung ist es untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder auf deren Überführung dadurch hinzuwirken, dass diese zur Begehung, Fortsetzung oder Vollendung eines Finanzvergehens verleitet werden. Die Bestimmung habe § 5 Abs 3 StPO idgF zum Vorbild.

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