Den Organen der Bundesfinanzverwaltung ist es untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder auf deren Überführung dadurch hinzuwirken, dass diese zur Begehung, Fortsetzung oder Vollendung eines Finanzvergehens verleitet werden. Die Bestimmung habe § 5 Abs 3 StPO idgF zum Vorbild.