Die Aufdeckung stiller Reserven verbunden mit einer Nichtfestsetzung der Abgabenschuld bei der Einbringung eines Anteils an einer in Ö operativ tätigen Mitunternehmerschaft durch natürliche Personen mit Ansässigkeit in EU/EWR bei gleichzeitiger Buchwertfortführung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft, wie sie vom BMF vertreten wird, entspreche nicht den unionsrechtlichen Vorgaben.