Reichen bei der Liquidation einer unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft die Aktiva der Körperschaft nicht aus, um bis zum Ende der Abwicklung sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen, erhöht sich dadurch laut Finanzverwaltung die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer um den Wert, mit dem die nicht getilgten Verbindlichkeiten in der letzten (Steuer-)Bilanz vor Auflösung der Körperschaft (und somit im steuerlichen Abwicklungs-Anfangsvermögen) enthalten waren. Zu dieser Nichtberücksichtigung der verbleibenden Verbindlichkeiten im Abwicklungs-Endvermögen haben sich bereits Kanduth-Kristen/Komarek in ÖStZ 2015/637 kritisch geäußert. Im Folgenden werden vom BMF nun die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen der im Salzburger Steuerdialog 2014 vertretenen Ansicht und die Vorgehensweise bei Insolvenzen dargestellt: