Eintreibungsversuche müssten nicht in jedem Fall einer steuerwirksamen Forderungsabschreibung vorausgehen. Allerdings könne das Unterlassen von Eintreibungsmaßnahmen bei Konzernforderungen Zweifel an der Fremdüblichkeit der Vorgangsweise hervorrufen und die Unzulässigkeit der Forderungsabschreibung bewirken. Die Fremdüblichkeit sei als Sachverhaltsfrage einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei gehe die jüngere Judikatur des VwGH und des BFG selbst dann von einer zulässigen Forderungsabschreibung aus, wenn Eintreibungsmaßnahmen zum Erhalt der Kundenbeziehung unterblieben seien.