Nach Art 16 OECD-MA liege das Besteuerungsrecht von Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen beim Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, bei der der Empfänger als Aufsichts- oder Verwaltungsrat tätig sei. Auf den Ort der Tätigkeit komme es gar nicht an. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei umstritten. Einer der Gründe dafür sei eine unzureichende Übersetzung der in der englischen und französischen Originalfassung. Art 16 Abs 2 des DBA Ö/D weiche vom OECD-MA ab. Lang analysiert die daraus resultierenden Probleme.