Bei Berechnung der Dauer des Aufenthalts nach der 183-Tage-Regelung im DBA-Deutschland seien nach Ansicht des BFG solche Tage zu berücksichtigen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich ("physisch") im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Da auch Teilanwesenheit am Ankunfts- oder Abreisetag genügt, zählt ein Tag, an dem der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat - wenn auch nur kurz - anwesend ist, für die Berechnung des Zeitraums von 183 Tagen in diesem Staat daher als Anwesenheitstag in Österreich.