IZm der Frage, ob für den Kommanditanteil an einer grundstücksverwaltenden GmbH & Co KG nach der Rechtslage vor dem 1. StabG 2012 die kurze (einjährige) oder die lange Spekulationsfrist für Grundstücke zur Anwendung komme, habe es in jüngerer Zeit Entscheidungen des VwGH und des BFG gegeben, die gesetzlich nicht gedeckt seien. Obwohl sich die Erk in ihrer Begründung selbst widerlegen würden, habe es der VfGH nicht der Mühe wert gefunden, eine entsprechende Beschwerde zu behandeln.