Die eingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 Abs 7 EStG idF des 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, basiert auf der schon bisher eingeschränkten Verrechnung von Verlusten bei den Spekulationseinkünften, die verfassungskonform war. Die in der Literatur aufgeworfene Frage, ob die Verlustausgleichsbeschränkung des § 30 Abs 7 EStG (die mit dem AbgÄG 2012, BGBl I 2012/ 112, gelockert wurde) verfassungsrechtlich problematisch ist, weil Grundstücksveräußerungen nunmehr - unabhängig von Spekulationsfristen - steuerverfangen sind, hat das BFG für Altvermögen verneint. Als entscheidungswesentlich wird vom Richter herausgestrichen, dass sich der Bf der Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm § 30 EStG idF vor 1. StabG 2012 im Hinblick auf die Spekulationsfristen einräumte, selbst begeben hat, indem die Veräußerung der im Jahr 1996 angeschafften Liegenschaft erst im Jahr 2013, somit Jahre nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist, erfolgte: