Die österr Finanzverwaltung sei überzeugt, dass Dauerleistungen grundsätzlich unabhängig von einer gegenteiligen Abrechnungsmodalität, anteilig in allen Veranlagungszeiträumen erbracht werden, in denen die Leistung andauert. Dies könne weder aus dem UStG noch aus der MwStSyst-RL abgeleitet werden. In unionsrechtskonformer Auslegung und Anpassung an die Rsp des VwGH solle es zu einer Leistungsausführung und Entstehung der Umsatzsteuerschuld kraft Abrechnung oder Zahlung kommen. Die Finanzverwaltung räume dieses Wahlrecht nur für einzelne Dauerleistungen, aber nicht für Bestandverträge ein.