Im Erk vom 23. 12. 2015, 2012/13/0007, habe sich der VwGH mit dem Vorsteuerabzug bei Kauf einer Ware von einer Domizilgesellschaft beschäftigt und dabei einige aufschlussreiche Aussagen getätigt. Eine formgerechte Rechnung sei Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die richtige Anschrift sei nicht (mehr) zwingend eine solche, an welcher der Unternehmer tatsächlich körperlich ansässig sei. Vielmehr sei eine Domiziladresse ausreichend, wenn der Unternehmer an der angegebenen Anschrift für umsatzsteuerrechtliche Zwecke greifbar sei.