Während immer mehr Menschen aufgrund von Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Allergien oder aus anderen Gründen zu Milchersatzprodukten greifen, fallen nur zwei "Getränke" unter den begünstigten Steuersatz, nämlich "natürliches Wasser" und "Milch" (tierischen Ursprungs). Milch und Milchersatzprodukte werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Die Entscheidung für eine "selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes" innerhalb der unionsrechtlichen Vorgaben sei zulässig, sofern dies keine Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht.