Das BFG brachte eine Vorabentscheidung betreffend die Regelungen in § 2 Abs 1 und § 4 Abs 7 EnAbgVerG beim EuGH ein. Das Verwaltungsgericht und die Kommission gingen in ihrer Stellungnahme von möglichen Verstößen des EnAbgVerG gegen die Verpflichtungen der AGVO aus. Der Generalanwalt habe sich dieser Sichtweise zum Teil angeschlossen. Folgt der EuGH der Rechtsansicht, wäre die Energieabgabenvergütung bis zur "Reparatur" des Gesetzes ab 2011 auf Dienstleistungsunternehmen auszudehnen.