Das BFG verneint eine Anwendbarkeit der Begünstigungen nach § 17 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GrEStG nach der "lex specialis-Regel". Nach der Methodenlehre der Rechtswissenschaften liegt jedoch eine Gesetzeskonkurrenz im Sinn der "lex specialis-Regel" nicht vor. Nach Wortlaut, Systematik und Ziel sind die Begünstigungen des § 17 GrEStG auch auf einvernehmliche Rückabwicklungen von Schenkungen anzuwenden. Das bestätigen die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung des VwGH.