UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit a
VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0181
Da privat genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung (Nutzungsausmaß bis rd 20 %) einkommensteuerlich zur Gänze zum notwendigen Betriebsvermögen zählen, ist die Regelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nach der Rsp des VwGH so auszulegen ist, dass für einen solchen (untergeordnet privat genutzten) Gebäudeteil, der erst nach einer Verrechnung mit der "Nutzungsentnahme" und sohin erst im saldierten Ergebnis zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen führt, kein Vorsteuerausschluss besteht (vgl VwGH 19. 3. 2013, 2010/15/0085).