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Vorsteuerabzug, untergeordnetes privates Nutzungsausmaß anhand des einzelnen Gebäudes (als bautechnische Einheit) zu beurteilen

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2016/430ÖStZ 2016, 275 Heft 10 v. 20.5.2016

UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit a

VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0181

Da privat genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung (Nutzungsausmaß bis rd 20 %) einkommensteuerlich zur Gänze zum notwendigen Betriebsvermögen zählen, ist die Regelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nach der Rsp des VwGH so auszulegen ist, dass für einen solchen (untergeordnet privat genutzten) Gebäudeteil, der erst nach einer Verrechnung mit der "Nutzungsentnahme" und sohin erst im saldierten Ergebnis zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen führt, kein Vorsteuerausschluss besteht (vgl VwGH 19. 3. 2013, 2010/15/0085).

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