Nicht verrechnete Assistenzleistungen an eine Schwestergesellschaft stellen in der Regel verdeckte Ausschüttungen an die Muttergesellschaft dar. Forderungsabschreibungen verrechneter Leistungen, die an eine Schwestergesellschaft erbracht werden, seien nur dann möglich, wenn bereits die Entstehung der Forderung fremdüblich gestaltet ist, weshalb eine spätere Abschreibung steuerlich nicht anzuerkennen sei.