Das Finanzamt wirft dem BFG vor, nicht beachtet zu haben, dass auch für Folgeerscheinungen und damit zusammenhängende Aufwendungen einer Diabetes zumindest jeweils ein Grad der Behinderung von 25 % festgestellt sein müsse und es nicht ausreiche, dass die weiteren Erkrankungen bloß zu einer mitunter geringfügigen Erhöhung des Gesamtgrads der Behinderung wegen Diabetes führen, um einen Entfall des Selbstbehalts gemäß § 34 Abs 6 EStG zu bewirken.