Die Steuerreform 2015/2016 begrenze den Verlustausgleich für natürliche Personen als kapitalistische Mitunternehmer nach § 23a EStG. Eine systemkonsistente Anwendung im Zusammenspiel von Unternehmensrecht und Ertragsteuerrecht (Rechnungslegung nach §§ 189 ff UGB auf Ebene der Gesellschaft oder eines Geschäftsherrn mit Stillen, Haftung und Entnahmen nach Gesellschaftsrecht einerseits und andererseits Durchgriffsprinzip, Hinzurechnungsregel, Sonderbetriebsvermögen und Gewinnermittlung nach § 5 EStG im Ertragsteuerrecht) sei eine große Herausforderung.