Wird in der Unternehmensgruppe ein Großmutterzuschuss geleistet, kann es zu einem Aufeinandertreffen von § 12 Abs 3 Z 3 und § 9 Abs 7 KStG (einlagebedingtes und gruppenbezogenes Teilwertabschreibungsverbot) kommen. Für diesen Fall sei § 12 Abs 3 Z 3 KStG nach Auffassung des UFS dahingehend einzuschränken, dass die Zwischengesellschaft von der Geltendmachung einer einlagebedingten Teilwertminderung (bzw hier eines Veräußerungsverlusts aus der Beteiligung an der zuschussempfangenden gruppenfremden Gesellschaft) nicht ausgeschlossen sei. Der Grund liege darin, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen nur eine Doppelverwertung verhindern, aber eine Einmalverwertung zulassen wollte. Da der VwGH die Lösung stattdessen in einer Einschränkung der Rechtsfolgen des § 9 Abs 7 KStG beim Gruppenträger sieht (vgl dazu Lachmayer in ÖStZ 2013/178), hat er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben: