BewG: § 53 Abs 7 lit a
VwGH 24. 9. 2014, 2010/13/0131, 0135 und 0136
§ 16 Abs 1 MRG sieht eine grundsätzlich freie Mietzinsvereinbarung nach dem Angemessenheitsprinzip vor, wobei die Angemessenheit iS einer Orts- oder Marktüblichkeit zu verstehen ist (vgl etwa OGH 14. 7. 2008, 5 Ob 137/08w). Eine solcherart nur an den Marktgegebenheiten orientierte Angemessenheitsprüfung des Mietzinses stellt noch keine gesetzliche Beschränkung des Mietzinses iSd § 53 Abs 7 lit a BewG dar, die nach dieser Vorschrift zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke bei der Ermittlung des Einheitswerts im Wege einer Kürzung zu berücksichtigen wäre.