Eines der größten Ärgernisse sowohl in der Abgaben- als auch in der Justizverwaltung stelle das unerschütterliche Festhalten an der Bewertung von Grundvermögen mit den zum 1. 1. 1973 festgestellten Einheitswerten dar. Schon diese Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. 1. 1973 habe dem Gleichheitssatz widersprochen. Durch Zeitablauf sei es zu einer unerträglichen Diskrepanz zwischen Einheits und Verkehrswert gekommen.