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Werden Baurechte gegen Einmalzahlung und/oder Baurechtszinsen eingeräumt, stelle sich die Frage, wie die Bemessungsgrundlage in der Grunderwerbsteuer zu ermitteln sei. Das Zusammenspiel der §§ 4 und 5 GrEStG mit den Bewertungsregeln der §§ 10 bis 16 BewG führe zu einer systematisch konsistenten und teleologisch folgerichtigen Lösung.