Ausländische Unternehmer, müssen österr Vorsteuern im Rahmen des Erstattungsverfahrens geltend machen. Neben Erleichterungen im Vergleich zum Veranlagungsverfahren würde im Rahmen des Erstattungsverfahrens von ausländischen Unternehmern zur Geltendmachung von Vorsteuern erschwerend die Vorlage von "Original"-Rechnungen verlangt. In der Praxis führe dies zu Diskussionen mit dem zuständigen Finanzamt Graz-Stadt dahingehend, ob es sich bei übermittelten Belegen tatsächlich um "Originale" handle. Die weitestgehende Gleichstellung von elektronischen Rechnungen mit Papierrechnungen seit 1. 1. 2013 werfe für Erstattungszeiträume ab 2013 zusätzlich die Frage auf, wie im Erstattungsverfahren mit elektronischen Eingangsrechnungen umzugehen sei bzw inwieweit diese als "Originale" iSd ErstattungsV anerkannt würden.