Das BFG habe - aufgrund der vorgesehenen aber fehlenden Schriftlichkeit - die steuerliche Anerkennung eines dem MRG unterliegenden befristeten Bestandverhältnisses zwischen Ehegatten untersagt. Die vom VwGH entwickelten Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen seien als nicht erfüllt angesehen worden.