Im Kern aller Überlegungen zum Steuervollzug im Bereich der Aufzeichnung von Erlösen stünden die Formalbestimmungen des § 131 BAO. Dennoch komme die zentrale Bedeutung für die Bestimmung der Ordnungsmäßigkeit § 163 BAO zu, welcher demjenigen, der seine steuerlichen Unterlagen ordnungsmäßig führt, zubillige, dass er auch nach diesen besteuert werde. Das setze aber voraus, dass derjenige, der die Erfüllung der Ordnungsmäßigkeitsregeln beurteilen soll, dazu auch imstande ist und die Formalvoraussetzungen sich an der Realität der technischen Gerätschaften in der Aufzeichnungsgegenwart ausrichten. Hier herrsche Anpassungsbedarf.