Das Steuerstrafrecht der Schweiz kenne keine einheitliche Regelung der Selbstanzeige. Die einzelnen Bestimmungen seien je nach Steuerart in den einzelnen Steuergesetzen oder im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht enthalten. Im Bereich der direkten Steuern habe der Gesetzgeber die straflose Selbstanzeige erst per 1. 1. 2010 eingeführt. Mit der Einführung der straflosen Selbstanzeige im Bereich der direkten Steuern sei die sog Erbenamnestie einher gegangen. Um die Erben zu motivieren, die vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Einkommen und Vermögen nachzuerklären, sei die Periode, für welche die vom Erblasser nicht entrichteten Steuern nachzuzahlen sind, von bisher 10 Jahren auf nunmehr 3 Jahre verkürzt worden.