In erster Rsp hat der VwGH iZm dem Erstattungsantrag einer deutschen Dienstgeberin entschieden, dass die für inländische Unternehmer in § 13 UStG normierte pauschale Vorsteuerermittlung bei Geschäfts- oder Dienstreisen aus den einkommensteuerlichen Tages- und Nächtigungsgeldern nicht EU-konform ist. Vor diesem Hintergrund ist eine zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung führende Interpretation auf ausländische Unternehmer ausgeschlossen. Somit kann die Bf auch betr Reisekosten ihrer Arbeitnehmer in Österreich, deren Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, nach § 13 Abs 3 UStG nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden: