Das BFG habe iZm einer verdeckten Ausschüttung entschieden, dass der Abgabenbehörde bezüglich der Frage, ob sie die Kapitalertragsteuer dem Empfänger oder dem Abzugsverpflichteten "vorschreibt", kein Ermessen eingeräumt sei; vielmehr sei zunächst der Empfänger zwingend in Anspruch zu nehmen. Rauscher bespricht das Verhältnis der Haftung des Abzugsverpflichteten zur ausnahmsweisen Vorschreibung der KESt beim Empfänger der Erträge und der Zulässigkeit der Heranziehung des Abzugsverpflichteten zur Haftung.