Die Herstellerbefreiung habe im System der Immobilienertragsteuer (1. StabG 2012) aufgrund des neuen Besteuerungsregimes keine Rechtfertigung mehr. Solange jedoch die Herstellerbefreiung im Gesetz vorgesehen sei, sollte sie im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen auf den Rechtsnachfolger übergehen. Ebenso müssten die Herstellungskosten sowie Instandsetzungsaufwendungen beim Rechtsnachfolger berücksichtigt werden.