Würden Baurechte gegen Einmalzahlung und/oder Baurechtszinsen eingeräumt, stelle sich die Frage, wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln sei. Das Zusammenspiel der §§ 4 und 5 GrEStG mit den Bewertungsregeln der §§ 10 bis 16 BewG führe zu einer systematisch konsistenten und teleologisch folgerichtigen Lösung. Die Gleichsetzung des gemeinen Werts eines Baurechts mit dem gemeinen Wert des Grund und Bodens sei wirtschaftlich und sachlich nicht zu rechtfertigen.