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Zukünftige NoVA-Rückvergütung bei einem Export von Privatfahrzeugen (Ludwig, SWK 7/2015, S. 393)

Artikelrundschau Februar 2015 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/269ÖStZ 2015, 203 Heft 7 v. 1.4.2015

Der VfGH habe im Erk vom 29. 11. 2014, G 153/2014 entschieden, dass wer sein Privatauto ins Ausland verkaufe, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen künftig die NoVA zurückbekomme. Nach Gesetzwerdung des neuen § 12a NoVAG (voraussichtlich ab 1. 1. 2016) hätten Private und Unternehmer, die ein Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, bei einem Export (Lieferung = Verkauf ins Ausland) Anspruch auf NoVA-Rückvergütung.

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