Der VfGH habe im Erk vom 29. 11. 2014, G 153/2014 entschieden, dass wer sein Privatauto ins Ausland verkaufe, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen künftig die NoVA zurückbekomme. Nach Gesetzwerdung des neuen § 12a NoVAG (voraussichtlich ab 1. 1. 2016) hätten Private und Unternehmer, die ein Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, bei einem Export (Lieferung = Verkauf ins Ausland) Anspruch auf NoVA-Rückvergütung.