Mit dem 2. AbgÄG 2014, sei § 264 Abs 1 BAO dahingehend ergänzt worden, dass der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten habe. Rauscher befasst sich mit der Frage, wer im Fall eines solchen Mangels des Vorlageantrags verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die Behebung eines Mangels aufzutragen und die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Mängelbehebung als zurückgenommen zu erklären.