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Neues zum Vorlageantrag: Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung erforderlich (Rauscher, SWK 6/2015, S. 356)

Artikelrundschau Februar 2015 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Verwaltungsrecht; Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/259ÖStZ 2015, 202 Heft 7 v. 1.4.2015

Mit dem 2. AbgÄG 2014, sei § 264 Abs 1 BAO dahingehend ergänzt worden, dass der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten habe. Rauscher befasst sich mit der Frage, wer im Fall eines solchen Mangels des Vorlageantrags verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die Behebung eines Mangels aufzutragen und die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Mängelbehebung als zurückgenommen zu erklären.

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