Mit dem RÄG 2014 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass verdeckte Kapitalgesellschaften nicht zur Dotierung gebundener Rücklagen verpflichtet seien. Dies wirke sich uE auch auf die strittige Frage der analogen Anwendung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsregimes auf verdeckte Kapitalgesellschaften (insb GmbH & Co KGs im engeren Sinn) aus.