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Berufungsvorentscheidung, Bescheidaufhebung, Wirkung

JudikaturÖStZ 2015/202ÖStZ 2015, 139 Heft 5 v. 2.3.2015

BAO: § 276 (§ 93)

VwGH 29. 7. 2014, 2011/13/0005

Eine - in Rechtskraft erwachsene - (zweite) Berufungsvorentscheidung nach § 276 Abs 5 BA0, die in Stattgebung einer Berufung formal unrichtig ergangene Bescheide (fehlende Vorsollbeträge bei Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) aufhebt (wobei gleichzeitig mittels formal richtiger Bescheiden eine neuerliche Festsetzung der Lohnabgaben erfolge), stellt keine meritorische Berufungserledigung in der Sache dar. Sie entfaltet nur eine formalrechtliche (kassatorische) Wirkung, sodass den in der Folge neu erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheiden nicht das Prozesshindernis des "ne bis in idem" entgegen stand (ob die Erlassung der zweiten Berufungsvorentscheidung für sich mit der Rechtslage im Einklang stand, ist dabei nicht von Bedeutung).

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