EStG 1988: § 6 Z 14 (UmgrStG: §§ 12 ff)
VwGH 25. 6. 2014, 2009/13/0154
Kommt Art III (§§ 12 ff) UmgrStG nach Auffassung der belangten Behörde nicht zur Anwendung (sog "missglückte" Einbringung, damit keine Buchwerteinbringung), richtet sich die Beurteilung des Einbringungsvorgangs nach dem allgemeinen Steuerrecht (Tauschvorgang mit Gewinnrealisierung nach § 6 Z 14 lit b EStG). Die in § 6 Z 14 lit b EStG vorgesehene (besondere) Rückwirkungsfiktion auf den nach dem UmgrStG maßgeblichen Einbringungsstichtag greift allerdings dann nicht, wenn die Anwendung des Art III UmgrStG - wovon die belangte Behörde ausgegangen ist - daran scheitert, dass das einzubringende Vermögen den Einbringenden zum vereinbarten (zurückliegenden) Einbringungsstichtag noch nicht zuzurechnen gewesen sei (wobei hier allerdings entgegen der Ansicht der belangten Behörde das wirtschaftliche und nicht das zivilrechtliche Eigentum maßgebend ist), weil sie dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben hätten (vgl idS Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, Band B, § 12 Rz 24 f iVm § 13 Rz 15).