EStG 1988: § 2 Abs 2 (§ 3 Abs 1 Z 3 lit c)
VwGH 29. 7. 2014, 2011/13/0060
Ein "APART (Austrian Programme for Advanced Research und Technology)-Stipendium" der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) zur "Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Doktorandenstipendium, Verfassen der Dissertation)", das auch nicht mit der Mitarbeit an einem Forschungsprojekt des Förderers verbunden ist, führt (ungeachtet Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG) nicht zu Einkünften aus einer selbständigen Berufsausübung iSd § 22 EStG (vgl Schartel-Hlavenka, ÖStZ 1996, 18). Eine solche Tätigkeit bedeutet nämlich noch keine Teilnahme am Wirtschaftsleben in der Form eines Güter- oder Leistungsaustausches, weil sich die Arbeit (eines ehemaligen UNI-Assistenten) an der Dissertation und die darüber zu erstattenden Berichte nicht als Leistungserbringung zur Befriedigung einer Nachfrage und die Zahlungen der Akademie nicht als Entgelt dafür deuten lassen (vgl insoweit auch VwGH 2. 12. 1997, 93/08/0288). Auf die Höhe des Stipendiums kam es dabei - entgegen der in Rz 33 der LStR 2002 zum Ausdruck gebrachten Verwaltungsmeinung - nicht an.