Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte erlaube es dem Zwischenhändler, die Registrierungspflicht zur MwSt in dem EU-Staat, für den die Lieferung bestimmt ist, und damit administrative Hürden und Kosten zu vermeiden. Er verwirkliche zwar einen ig Erwerb, einen kumulativen ig Erwerb kraft UID-Verwendung sowie eine Inlandslieferung; die ersten beiden seien aber steuerbefreit und bezüglich der Inlandslieferung gehe die Steuerschuld auf den Dritten in der Reihe über.