Unwesentliche Tochterunternehmen bzw Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung würden oftmals nicht in den Konzernabschluss einbezogen, weil der mit der Konsolidierung verbundene Arbeitsaufwand zu hoch sei und der Informationsgehalt des Konzernabschlusses ohnehin nicht verändert werde. Im Teil I des Beitrags sei auf die Beurteilung der Wesentlichkeit und die Behandlung im Konzernabschluss eingegangen worden, im nunmehrigen Teil II würde die Problematik des erstmaligen Einbezugs und die Konsequenzen für den Abschlussprüfer behandelt.