EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
VwGH 24. 4. 2014, 2011/15/0187
Die (mit Beschwerde des FA bekämpfte) Argumentation des UFS, wonach keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar sei, "andere Aufwendungen (zB Telefonkosten, PC-Aufwendungen)", die ihrer Art nach ebenfalls eine enge Nahebeziehung zur privaten Lebensführung aufwiesen, und hinsichtlich der Trennung vergleichbare Schwierigkeiten begegneten, in berufliche und private Kosten schätzungsweise aufzuteilen, bei allgemein interessierender Literatur eine solche Aufteilung hingegen nicht vorzunehmen, verkennt insbesondere, dass bei den angeführten Aufwendungen für Telefon oder PC im Regelfall eine klare Unterscheidung zwischen beruflich und privater Verwendung möglich ist (vgl zB VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0197).