Das zuständige Finanzamt und der UFS haben die Rechtsansicht vertreten, dass Kostenersätze für Drittschuldnererklärungen Leistungsentgelt und somit steuerbar und steuerpflichtig mit 20 % seien. Der VwGH (verstärkter Senat) habe mit Erkenntnis vom 30. 10. 2014, 2011/15/0181, diese Rechtsansicht verworfen und den Bescheid des UFS wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Kostenersätze für Drittschuldnererklärungen hätten Schadenersatzcharakter und seien daher nicht umsatzsteuerbar.