Die Sonderregelung für das Dreiecksgeschäft sei nach Art 25 der Binnenmarktregelung im UStG grundsätzlich als Vereinfachung gedacht. Der Autor weist anhand eines alltäglichen Sachverhalts auf zwei Voraussetzungen in Art 25 Abs 3 UStG und die damit zusammenhängenden Gefahren hin. Unternehmen, die die Vereinfachung der Dreiecksregelung anwenden, sollten laufend prüfen, ob durch Ausweitung der Geschäftsfälle oder Aufnahme neuer Sachverhalte die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.