Grundsätzlich seien Verfahrensbestimmungen in der im Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung anzuwenden. Ausnahmen hievon ergeben sich aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation von Inkrafttretensbestimmungen.
Grundsätzlich seien Verfahrensbestimmungen in der im Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung anzuwenden. Ausnahmen hievon ergeben sich aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation von Inkrafttretensbestimmungen.