Liege bereits eine rechtskräftige Entscheidung über eine Sache vor, dürfe keine weitere Entscheidung über dieselbe Sache getroffen werden. Die "Sache" des jeweiligen Verfahrens sei gekennzeichnet durch ein bestimmtes Abgabenschuldverhältnis samt den dazugehörigen wesentlichen Sachverhaltselementen. Die Abänderungsbefugnis im Rahmen eine Beschwerdevorentscheidung oder eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts bestehe innerhalb dieser Grenzen.