Der Begutachtungsentwurf der neuen Sachbezugswerteverordnung für Kfz sah für Gebrauchtwagen keine Sonderregelung vor, weshalb - wie bei Neuwagen - auf den maßgeblichen CO2-Grenzwert im Jahr der Anschaffung abzustellen gewesen wäre. Anders als der Begutachtungsentwurf stellt die nunmehr kundgemachte Sachbezugswerteverordnung auf das Jahr der erstmaligen Zulassung des Gebrauchtwagens ab.