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Ende des (gesetzlichen) Wettbewerbsverbotes bei Ausscheiden aus der (Personen-)Gesellschaft (Wenger, RWZ 2015/74, S. 321)

Artikelrundschau Oktober 2015 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/971ÖStZ 2015, 738 Heft 24 v. 18.12.2015

Das Wettbewerbsverbot des OG-Gesellschafters (oder Komplementärs) nach § 112 UGB endet mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft, wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird. Das gilt auch bei Ausschluss des Gesellschafters für die Zeit bis zur regulären Ausscheidungsmöglichkeit durch Kündigung.

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