Das Wettbewerbsverbot des OG-Gesellschafters (oder Komplementärs) nach § 112 UGB endet mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft, wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird. Das gilt auch bei Ausschluss des Gesellschafters für die Zeit bis zur regulären Ausscheidungsmöglichkeit durch Kündigung.